Anlagenzusammenfassung
Die Anlagenzusammenfassung führt mehrere Photovoltaikanlagen für die Bestimmung der Vergütung rechnerisch zu einer einzigen zusammen, obwohl sie technisch getrennt bleiben.
Was der Begriff bedeutet
Warum es diese Regel gibt
Fast alles im EEG hängt an der Größe: der anzulegende Wert fällt in Stufen, ab bestimmten Leistungen wird die Direktvermarktung zur Pflicht, oberhalb weiterer Schwellen führt der Weg über eine Ausschreibung, und einzelne Fördertatbestände enden bei einer festen Kilowattpeak-Zahl. Ohne eine Gegenregel wäre jede dieser Schwellen durch Teilung zu umgehen: aus einem Dach mit 900 kWp würden drei Anlagen mit je 300 kWp.
§ 9 EEG schließt das. Anlagen, die räumlich zusammengehören und in einem Zwölfmonatszeitraum in Betrieb genommen wurden, gelten für die Bestimmung der Vergütung als eine Anlage. Technisch bleiben sie getrennt, sie behalten ihre eigenen Wechselrichter und ihre eigene Registrierung; nur die Rechnung sieht eine Anlage.
Die beiden Achsen: Ort und Zeit
Die erste Achse ist der Ort. Maßgeblich ist, ob die Anlagen auf demselben Gebäude oder Grundstück liegen beziehungsweise in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander stehen. Die genauen Merkmale stehen im Gesetz und werden vom Netzbetreiber angewandt, nicht vom Betreiber ausgelegt.
Die zweite Achse ist die Zeit, und sie wird regelmäßig falsch gelesen. Der Zwölfmonatszeitraum sind zwölf aufeinanderfolgende Kalendermonate, nicht ein Kalenderjahr. Eine Inbetriebnahme im November und die nächste im darauffolgenden Februar liegen im selben Zeitraum, obwohl zwei Jahreszahlen dazwischen stehen.
Wem die Anlagen gehören, ist unerheblich
Die Zusammenfassung fragt nicht nach dem Eigentümer. Zwei Gesellschaften, zwei Betreiber, zwei Kaufverträge ändern nichts, wenn Ort und Zeitraum erfüllt sind. Die Gestaltung, für jeden Abschnitt eine eigene Objektgesellschaft zu gründen, verändert die Haftung und die Finanzierbarkeit, aber nicht die Einordnung nach § 9 EEG.
Was das für dein Projekt heißt
In der Praxis fällt diese Regel meistens nicht bei der Planung auf, sondern bei der ersten Abrechnung des Netzbetreibers. Bis dahin steht im Modell ein Vergütungssatz, den die zusammengefasste Anlage nicht bekommt, und der Unterschied liegt bei den Schwellen im Bereich unterhalb eines Megawatts oft im niedrigen Cent-Bereich je Kilowattstunde. Über zwanzig Jahre ist das keine Nachkommastelle.
Für ein Portfolio ist die Zeitachse deshalb eine Entscheidung und keine Randnotiz. Zwei Abschnitte bewusst über mehr als zwölf Monate zu verteilen, kostet Bauzeit und Zinsen und kann sich trotzdem rechnen. Diese Rechnung gehört aufgestellt, bevor der Netzanschluss beantragt wird, nicht danach.
Für eine Prüfung ist der Beleg das Datum der Inbetriebnahme jeder Anlage, wie es im Marktstammdatenregister steht, zusammen mit einer Skizze, die die räumliche Lage zeigt. Wo ein Verkäufer Anlagen als getrennt bewertet, ist das die Position, an der ein Käufer zuerst nachrechnet, weil ein falscher Satz jeden Cashflow im Modell verschiebt.
Stand: 11.08.2026 · Quelle: § 9 EEG (Zusammenfassung von Anlagen)
Stand: 10.08.2026 · Quelle: Erfahrungswerte aus der Projektprüfung, keine Rechts- oder Steuerberatung
Häufige Fragen
Wohin das führt
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