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GLOSSAR · STRUCTURE

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG verteilt den auf einem Gebäude erzeugten Solarstrom an dessen Nutzer, ohne dass der Betreiber deren Versorgung übernimmt.

Was der Begriff bedeutet

Der Vertrag und was er nicht enthält

Grundlage ist der Gebäudestromliefervertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und jedem teilnehmenden Haushalt oder Betrieb. Er umfasst ausschließlich den im Gebäude erzeugten Solarstrom. Den Reststrom kauft jeder Teilnehmer weiter bei seinem eigenen Versorger, und genau daran hängt die regulatorische Erleichterung: wer nicht vollversorgt, trägt auch nicht die Pflichten eines Energieversorgungsunternehmens.

Zwei Grenzen setzt das Gesetz selbst. Die Teilnahme ist freiwillig und darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden, und die Laufzeit des Vertrags ist auf zwei Jahre begrenzt. Der Preis ist dagegen frei verhandelbar; die 90-Prozent-Deckelung stammt aus dem Mieterstromrecht und gilt hier nicht.

Der Verteilschlüssel entscheidet über die Menge

Der erzeugte Strom wird den Teilnehmern je Viertelstunde nach einem vertraglich vereinbarten Schlüssel zugeordnet. Ein statischer Schlüssel arbeitet mit festen Anteilen je Einheit, etwa nach Wohnfläche. Wer seinen Anteil in einer Viertelstunde nicht verbraucht, verschenkt ihn an die Einspeisung, während ein anderer Teilnehmer zeitgleich Netzstrom bezieht.

Ein dynamischer Schlüssel ordnet stattdessen nach dem tatsächlichen Verbrauch derselben Viertelstunde zu. In der Beispielrechnung eines Vier-Kilowattstunden-Intervalls mit drei Einheiten steigt die Quote des im Gebäude genutzten Stroms von rund 62 auf rund 88 Prozent. Der Gesetzgeber schreibt kein Verfahren vor, die Ausgestaltung liegt beim Betreiber und seiner Abrechnung.

Was die Messtechnik verlangt

Jede Menge, erzeugt wie verbraucht, muss viertelstündlich gemessen werden. Das bedeutet intelligente Messsysteme mit Smart-Meter-Gateway für die Erzeugung und für jeden Teilnehmer, einen Messstellenbetreiber, der diese Daten liefert, und eine Abrechnung, die daraus monatlich Zuordnungen rechnet. Der Reststromlieferant rechnet danach ebenfalls auf gemessenen Werten ab statt auf einem Standardlastprofil.

Erfahrungswerte aus der Projektprüfung: gegenüber einer Anlage, die nur einspeist, liegt der Aufschlag bei etwa 20 EUR je kWp einmalig und rund 3 EUR je kWp und Jahr laufend. Bei 100 kWp sind das etwa 2.000 EUR Investition und 300 EUR im Jahr, getragen von Messtechnik, Datenverarbeitung und Abrechnung.

Was das für dein Projekt heißt

Die GGV ist eine Betriebsentscheidung, keine Genehmigungsfrage. Der Aufwand fällt nicht beim Bau an, sondern danach, jeden Monat, zwanzig Jahre lang: Zuordnungen rechnen, Teilnehmer abrechnen, Zu- und Abgänge pflegen. Wer diese Aufgabe nicht besetzt hat, plant einen Erlös ein, den niemand einsammelt.

Für die Bewertung heißt das: die im Gebäude genutzte Menge ist keine Zahl, sondern ein Band. Sie hängt am Schlüssel, an der Teilnahmequote und an den Lastprofilen der Einheiten, und alle drei bewegen sich. Zwei Jahre Vertragslaufzeit sind kürzer als jede Finanzierung, die darauf aufsetzt.

In der Unterlage für eine Bank trägt deshalb nicht der Modellname, sondern die Belegkette darunter: unterschriebene Gebäudestromlieferverträge, ein benannter Messstellenbetreiber mit Zusage für die Viertelstundenwerte, und der vereinbarte Schlüssel. Fehlt diese Kette, wird das Projekt auf die Einspeisevariante zurückgerechnet, und der Abstand zwischen beiden Rechnungen ist die eigentliche Aussage.

Stand: 11.08.2026 · Quelle: § 42b EnWG (Solarpaket I, in Kraft seit 16.05.2024)

Stand: 10.08.2026 · Quelle: Erfahrungswerte aus der Projektprüfung, keine Rechts- oder Steuerberatung

Häufige Fragen

Wohin das führt

Passt dazu: Wohnungswirtschaft · Mieterstrom · Direktvermarktung

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