Mieterstrom
Mieterstrom ist die Belieferung der Nutzer eines Gebäudes mit Strom vom eigenen Dach, ohne dass die Kilowattstunde durch das öffentliche Netz läuft. Aus dem Glossar von NEXA Horizons, der Climate Financing Plattform für gewerbliche Energie-Assets in Deutschland.
Was der Begriff bedeutet
Was Mieterstrom vom Verteilen unterscheidet
Wer Mieterstrom anbietet, wird Stromlieferant. Das ist keine Formulierungsfrage, sondern eine Rolle mit Pflichten: Vollversorgung der Teilnehmer, also auch der Reststrom in den Nachtstunden, Einzelabrechnung je Nutzer, ein vom Netzbetreiber genehmigtes Messkonzept, Lieferbedingungen und die steuerliche Abwicklung. Der Aufwand ist dauerhaft und er beginnt vor der ersten gelieferten Kilowattstunde.
Die gemeinsame Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG, eingeführt mit dem Solarpaket I, ist der kleinere Weg: verteilt wird nur der Solarstrom. Den Reststrom beschafft jeder Teilnehmer weiter selbst bei seinem eigenen Versorger. Damit entfällt die Lieferantenrolle und mit ihr der größte Teil des Betriebsaufwands, aber auch der Zuschlag.
Die Zahlen
Der Mieterstromzuschlag liegt Anfang 2026 bei 2,3 bis 2,6 ct/kWh, wird 20 Jahre lang je gelieferter Kilowattstunde gezahlt und gilt für Anlagen bis 100 kWp. Der Preis gegenüber den Teilnehmern ist gedeckelt: höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs. Seit dem Solarpaket I sind auch Gewerbegebäude zuschlagsfähig, nicht mehr nur Wohngebäude. Ab Juni 2026 kommt mit dem Energy Sharing nach § 42c EnWG ein dritter Weg dazu, der über die Gebäudegrenze hinausgeht.
Woran es in der Praxis hängt
Nicht am Zuschlag, sondern am Messkonzept. Ob zusätzliche Erzeugungs- und Zweirichtungszähler nötig werden, entscheidet der Netzbetreiber anhand der konkreten Zählerstruktur im Haus, und diese Antwort kommt oft erst, wenn die Anlage schon geplant ist. Bei gemischt genutzten Objekten kommt hinzu, dass gewerbliche und private Teilnehmer unterschiedliche Verträge und unterschiedliche steuerliche Behandlung brauchen.
Was das für dein Projekt heißt
Für die Bewertung eines Objekts ist Mieterstrom selten die erste Frage. Die erste Frage ist, ob die Fläche überhaupt trägt und ob der Anschluss die Leistung aufnimmt. Mieterstrom entscheidet danach darüber, wie viel der erzeugten Menge im Haus bleibt, und damit über den Erlös je Kilowattstunde, nicht über die Machbarkeit.
Wirtschaftlich relevant ist der Vergleich mit der Einspeisung: eine im Gebäude verbrauchte Kilowattstunde ersetzt einen Bezugspreis, eine eingespeiste bringt den EEG-Satz. Der Abstand zwischen beiden ist der eigentliche Hebel. Der Zuschlag verschiebt ihn, er dreht ihn nicht um.
In der Unterlage für eine Bank zählt an dieser Stelle nur eines: ist das Messkonzept genehmigt oder ist es eine Annahme. Ein Modell, das Mieterstromerlöse ansetzt, bevor der Netzbetreiber das Konzept bestätigt hat, wird in der Prüfung auf die Einspeisevariante zurückgerechnet.
Stand: 22.07.2026 · Quelle: Bundesnetzagentur, Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG); § 42b EnWG
Häufige Fragen
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