NEXA
WISSEN · 22. Juli 2026

Mieterstrom anbieten 2026: Leitfaden für Vermieter und Gewerbeeigentümer

Seit Solarpaket I gilt der Mieterstromzuschlag auch für Gewerbegebäude, und mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) gibt es einen zweiten, schlankeren Weg. Welches Modell wann passt, welche Pflichten bleiben und wie die Abrechnung 2026 funktioniert.

Mudabbir KhawajaGeschäftsführer & CEO, NEXA Horizons · Climate Financing Plattform · LinkedIn ↗
·3 Min. Lesezeit·DE·

Wer ein Mehrparteien- oder Gewerbegebäude besitzt, kann Solarstrom vom eigenen Dach direkt an die Nutzer im Haus liefern. Seit dem Solarpaket I führen zwei Wege dorthin: der klassische Mieterstrom mit Zuschlag und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG. Sie unterscheiden sich fundamental in Pflichten und Förderung, und viele veraltete Leitfäden kennen nur den ersten.

Weg 1: Klassischer Mieterstrom mit Mieterstromzuschlag

Beim klassischen Modell wird der Anlagenbetreiber (oder ein beauftragter Dienstleister) Stromlieferant der Mieter: Vollversorgung inklusive Reststrom, Abrechnung, Lieferantenpflichten. Dafür zahlt das EEG den Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG) zusätzlich zu jeder direkt gelieferten Kilowattstunde.

Die Eckwerte:

  • Anlagengröße: gestaffelt bis 1.000 kW installierte Leistung. Die frühere Grenze von 100 kW ist mit dem Solarpaket I entfallen.
  • Zuschlag: für Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 2,51 ct/kWh bis 10 kW, 2,33 ct/kWh bis 40 kW und 1,57 ct/kWh bis 1.000 kW (Bundesnetzagentur, Stand 11.08.2026). Im vorangegangenen Fenster, Inbetriebnahme 1. Februar bis 31. Juli 2026, waren es 2,54 / 2,36 / 1,59 ct/kWh; für Anlagen aus diesem Fenster gelten diese Werte weiter. Gezahlt wird 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
  • Preisdeckel: Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen.
  • Kein Netzdurchleitung: Der Strom muss im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht werden.

Neu seit Solarpaket I: Der Zuschlag ist nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt. Auch reine Gewerbeimmobilien und Nebenanlagen sind förderfähig, sofern Betreiber und belieferte Letztverbraucher keine verbundenen Unternehmen sind. Für Gewerbeparks mit mehreren Mietern öffnet das ein Modell, das bis 2024 rechtlich versperrt war.

Weg 2: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Die GGV nach § 42b EnWG, eingeführt mit dem Solarpaket I, verteilt den Solarstrom rechnerisch auf die Teilnehmer im Gebäude, ohne dass der Betreiber Vollversorger wird:

  • Keine Lieferantenpflichten: Jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Reststromvertrag. Der Betreiber liefert nur den Gebäudestrom.
  • Virtuelles Summenzählermodell: Die Zuordnung läuft über Viertelstundenwerte intelligenter Messsysteme; ein physischer Summenzähler ist nicht mehr zwingend.
  • Kein Mieterstromzuschlag: Die GGV verzichtet auf die EEG-Förderung. Ihr Vorteil ist der radikal geringere Betriebsaufwand.
  • Überschuss: geht als normale Einspeisung ins Netz, vergütet nach den aktuellen EEG-Sätzen.

Welcher Weg für wen?

Mieterstrom 2026
Klassischer Mieterstrom oder GGV (§ 42b EnWG)
1,57–2,51 ct/kWh
Mieterstromzuschlag · Inbetriebnahme 1. Aug. 2026 bis 31. Jan. 2027, gezahlt 20 Jahre je gelieferter kWh
Seit Solarpaket I auch für Gewerbegebäude
Welcher Weg für wen
Förderung
Mieterstrom
Zuschlag, 20 Jahre
GGV
keine
Lieferantenpflichten
Mieterstrom
ja, Vollversorgung
GGV
nein
Reststrom
Mieterstrom
Betreiber beschafft
GGV
Sache der Teilnehmer
Betriebsaufwand
Mieterstrom
hoch
GGV
gering
Zuschlag 2,51 / 2,33 / 1,57 ct/kWh für Anlagen bis 10 / 40 / 1.000 kW · Vorheriges Fenster (Inbetriebnahme 1. Feb. bis 31. Juli 2026): 2,54 / 2,36 / 1,59
PREISDECKEL
Höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs
GRÖSSE
Staffel bis 1.000 kW installierte Leistung, die frühere 100-kW-Grenze ist entfallen
AB JUNI 2026
Energy Sharing (§ 42c EnWG) als dritter Weg über Gebäudegrenzen
Vollversorgung als Produkt: Mieterstrom. Nur verteilen: GGV.nexa.green

Faustregel: Wer Vollversorgung als Produkt anbieten will und die Verwaltung skaliert (Wohnungsgesellschaften, Quartiere), holt mit dem Zuschlag mehr heraus. Wer den Solarstrom einfach im Gebäude verteilen will, ohne Energieversorger zu werden, fährt mit der GGV schlanker. Mit dem Energy Sharing (§ 42c EnWG) ist eine dritte Option über Gebäudegrenzen hinweg vorgesehen; für Investitionsentscheidungen zählen weiterhin die beiden etablierten Wege.

Was das wirtschaftlich bedeutet

Für den Eigentümer verbindet Mieterstrom zwei Erlösquellen: den Verkaufserlös der direkt gelieferten Kilowattstunden (unter dem 90-%-Deckel, aber über den Gestehungskosten) und die Einspeisevergütung für Überschüsse. Auf Gebäudeebene konkurriert das Modell mit der einfachen Dachpacht: weniger Aufwand, aber auch weniger Wertschöpfung. Die Modellwahl folgt derselben Logik wie im Vergleich der Betreibermodelle; die Anlagenwirtschaftlichkeit selbst steht im Beitrag Lohnt sich Photovoltaik für Gewerbedächer 2026?

NEXA rechnet für Mehrparteien- und Gewerbeobjekte beide Wege durch, inklusive Messkonzept und Wirtschaftlichkeit je Variante. Der Einstieg ist die Adresse: Analyse starten

BEGRIFFE IN DIESEM BEITRAG

#Mieterstrom#Mieterstromzuschlag#GGV#Solarpaket I#Wohnungswirtschaft

HÄUFIGE FRAGEN

Sprich mit uns.

Egal ob Mittelstand, Investor, Engineering Office oder Partner: Wir freuen uns auf das Gespräch.

Kontakt aufnehmen