Mieterstrom anbieten 2026: Leitfaden für Vermieter und Gewerbeeigentümer
Seit Solarpaket I gilt der Mieterstromzuschlag auch für Gewerbegebäude, und mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) gibt es einen zweiten, schlankeren Weg. Welches Modell wann passt, welche Pflichten bleiben und wie die Abrechnung 2026 funktioniert.
Wer ein Mehrparteien- oder Gewerbegebäude besitzt, kann Solarstrom vom eigenen Dach direkt an die Nutzer im Haus liefern. Seit dem Solarpaket I führen zwei Wege dorthin: der klassische Mieterstrom mit Zuschlag und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG. Sie unterscheiden sich fundamental in Pflichten und Förderung, und viele veraltete Leitfäden kennen nur den ersten.
Weg 1: Klassischer Mieterstrom mit Mieterstromzuschlag
Beim klassischen Modell wird der Anlagenbetreiber (oder ein beauftragter Dienstleister) Stromlieferant der Mieter: Vollversorgung inklusive Reststrom, Abrechnung, Lieferantenpflichten. Dafür zahlt das EEG den Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG) zusätzlich zu jeder direkt gelieferten Kilowattstunde.
Die Eckwerte:
- Anlagengröße: gestaffelt bis 1.000 kW installierte Leistung. Die frühere Grenze von 100 kW ist mit dem Solarpaket I entfallen.
- Zuschlag: für Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 2,51 ct/kWh bis 10 kW, 2,33 ct/kWh bis 40 kW und 1,57 ct/kWh bis 1.000 kW (Bundesnetzagentur, Stand 11.08.2026). Im vorangegangenen Fenster, Inbetriebnahme 1. Februar bis 31. Juli 2026, waren es 2,54 / 2,36 / 1,59 ct/kWh; für Anlagen aus diesem Fenster gelten diese Werte weiter. Gezahlt wird 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
- Preisdeckel: Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen.
- Kein Netzdurchleitung: Der Strom muss im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht werden.
Neu seit Solarpaket I: Der Zuschlag ist nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt. Auch reine Gewerbeimmobilien und Nebenanlagen sind förderfähig, sofern Betreiber und belieferte Letztverbraucher keine verbundenen Unternehmen sind. Für Gewerbeparks mit mehreren Mietern öffnet das ein Modell, das bis 2024 rechtlich versperrt war.
Weg 2: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Die GGV nach § 42b EnWG, eingeführt mit dem Solarpaket I, verteilt den Solarstrom rechnerisch auf die Teilnehmer im Gebäude, ohne dass der Betreiber Vollversorger wird:
- Keine Lieferantenpflichten: Jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Reststromvertrag. Der Betreiber liefert nur den Gebäudestrom.
- Virtuelles Summenzählermodell: Die Zuordnung läuft über Viertelstundenwerte intelligenter Messsysteme; ein physischer Summenzähler ist nicht mehr zwingend.
- Kein Mieterstromzuschlag: Die GGV verzichtet auf die EEG-Förderung. Ihr Vorteil ist der radikal geringere Betriebsaufwand.
- Überschuss: geht als normale Einspeisung ins Netz, vergütet nach den aktuellen EEG-Sätzen.
Welcher Weg für wen?
- Mieterstrom
- Zuschlag, 20 Jahre
- GGV
- keine
- Mieterstrom
- ja, Vollversorgung
- GGV
- nein
- Mieterstrom
- Betreiber beschafft
- GGV
- Sache der Teilnehmer
- Mieterstrom
- hoch
- GGV
- gering
Faustregel: Wer Vollversorgung als Produkt anbieten will und die Verwaltung skaliert (Wohnungsgesellschaften, Quartiere), holt mit dem Zuschlag mehr heraus. Wer den Solarstrom einfach im Gebäude verteilen will, ohne Energieversorger zu werden, fährt mit der GGV schlanker. Mit dem Energy Sharing (§ 42c EnWG) ist eine dritte Option über Gebäudegrenzen hinweg vorgesehen; für Investitionsentscheidungen zählen weiterhin die beiden etablierten Wege.
Was das wirtschaftlich bedeutet
Für den Eigentümer verbindet Mieterstrom zwei Erlösquellen: den Verkaufserlös der direkt gelieferten Kilowattstunden (unter dem 90-%-Deckel, aber über den Gestehungskosten) und die Einspeisevergütung für Überschüsse. Auf Gebäudeebene konkurriert das Modell mit der einfachen Dachpacht: weniger Aufwand, aber auch weniger Wertschöpfung. Die Modellwahl folgt derselben Logik wie im Vergleich der Betreibermodelle; die Anlagenwirtschaftlichkeit selbst steht im Beitrag Lohnt sich Photovoltaik für Gewerbedächer 2026?
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