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WISSEN · 22. Juli 2026

Mieterstrom anbieten 2026: Leitfaden für Vermieter und Gewerbeeigentümer

Seit Solarpaket I gilt der Mieterstromzuschlag auch für Gewerbegebäude, und mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) gibt es einen zweiten, schlankeren Weg. Welches Modell wann passt, welche Pflichten bleiben und wie die Abrechnung 2026 funktioniert.

Mudabbir KhawajaGeschäftsführer & CEO · LinkedIn ↗
·3 Min. Lesezeit·DE

Wer ein Mehrparteien- oder Gewerbegebäude besitzt, kann Solarstrom vom eigenen Dach direkt an die Nutzer im Haus liefern. Seit dem Solarpaket I führen zwei Wege dorthin: der klassische Mieterstrom mit Zuschlag und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG. Sie unterscheiden sich fundamental in Pflichten und Förderung, und viele veraltete Leitfäden kennen nur den ersten.

Weg 1: Klassischer Mieterstrom mit Mieterstromzuschlag

Beim klassischen Modell wird der Anlagenbetreiber (oder ein beauftragter Dienstleister) Stromlieferant der Mieter: Vollversorgung inklusive Reststrom, Abrechnung, Lieferantenpflichten. Dafür zahlt das EEG den Mieterstromzuschlag (§ 21 Abs. 3 EEG) zusätzlich zu jeder direkt gelieferten Kilowattstunde.

Die Eckwerte:

  • Anlagengröße: bis 100 kWp je Anlage.
  • Zuschlag: gestaffelt nach Größe, Anfang 2026 je nach Klasse und Inbetriebnahmemonat rund 2,3 bis 2,6 ct/kWh; die Sätze unterliegen der Degression, verbindlich sind die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur. Gezahlt wird 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
  • Preisdeckel: Der Mieterstrompreis darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs betragen.
  • Kein Netzdurchleitung: Der Strom muss im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht werden.

Neu seit Solarpaket I: Der Zuschlag ist nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt. Auch reine Gewerbeimmobilien und Nebenanlagen sind förderfähig, sofern Betreiber und belieferte Letztverbraucher keine verbundenen Unternehmen sind. Für Gewerbeparks mit mehreren Mietern öffnet das ein Modell, das bis 2024 rechtlich versperrt war.

Weg 2: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)

Die GGV nach § 42b EnWG, eingeführt mit dem Solarpaket I, verteilt den Solarstrom rechnerisch auf die Teilnehmer im Gebäude, ohne dass der Betreiber Vollversorger wird:

  • Keine Lieferantenpflichten: Jeder Teilnehmer behält seinen eigenen Reststromvertrag. Der Betreiber liefert nur den Gebäudestrom.
  • Virtuelles Summenzählermodell: Die Zuordnung läuft über Viertelstundenwerte intelligenter Messsysteme; ein physischer Summenzähler ist nicht mehr zwingend.
  • Kein Mieterstromzuschlag: Die GGV verzichtet auf die EEG-Förderung. Ihr Vorteil ist der radikal geringere Betriebsaufwand.
  • Überschuss: geht als normale Einspeisung ins Netz, vergütet nach den aktuellen EEG-Sätzen.

Welcher Weg für wen?

Kriterium Klassischer Mieterstrom GGV (§ 42b EnWG)
Förderung Zuschlag je kWh, 20 Jahre keine
Lieferantenpflichten ja (Vollversorgung, Abrechnung) nein
Reststrom vom Betreiber zu beschaffen bleibt Sache der Teilnehmer
Messtechnik Summenzähler oder virtuell intelligente Messsysteme
Betriebsaufwand hoch, meist mit Dienstleister gering
Passt für Wohnungswirtschaft mit Skalen, Full-Service-Ansatz Gewerbeobjekte, schlanke Strukturen, schneller Start

Faustregel: Wer Vollversorgung als Produkt anbieten will und die Verwaltung skaliert (Wohnungsgesellschaften, Quartiere), holt mit dem Zuschlag mehr heraus. Wer den Solarstrom einfach im Gebäude verteilen will, ohne Energieversorger zu werden, fährt mit der GGV schlanker. Ab Juni 2026 kommt mit dem Energy Sharing (§ 42c EnWG) eine dritte Option über Gebäudegrenzen hinweg dazu; für Investitionsentscheidungen heute zählen die beiden etablierten Wege.

Was das wirtschaftlich bedeutet

Für den Eigentümer verbindet Mieterstrom zwei Erlösquellen: den Verkaufserlös der direkt gelieferten Kilowattstunden (unter dem 90-%-Deckel, aber über den Gestehungskosten) und die Einspeisevergütung für Überschüsse. Auf Gebäudeebene konkurriert das Modell mit der einfachen Dachpacht: weniger Aufwand, aber auch weniger Wertschöpfung. Die Modellwahl folgt derselben Logik wie im Vergleich der Betreibermodelle; die Anlagenwirtschaftlichkeit selbst steht im Beitrag Lohnt sich Photovoltaik für Gewerbedächer 2026?

NEXA rechnet für Mehrparteien- und Gewerbeobjekte beide Wege durch, inklusive Messkonzept und Wirtschaftlichkeit je Variante. Der Einstieg ist die Adresse: Analyse starten

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HÄUFIGE FRAGEN
Gilt der Mieterstromzuschlag auch für Gewerbegebäude?

Ja, seit dem Solarpaket I (Inbetriebnahme ab 16. Mai 2024). Voraussetzung: Betreiber und belieferte Unternehmen dürfen keine verbundenen Unternehmen sein, und der Strom wird ohne Netzdurchleitung im Gebäude oder Quartier verbraucht.

Muss ich als Vermieter selbst Energieversorger werden?

Nur beim klassischen Mieterstrom, und auch dort übernehmen spezialisierte Dienstleister die Lieferantenrolle. Bei der GGV nach § 42b EnWG entstehen keine Lieferantenpflichten: Die Teilnehmer behalten ihre eigenen Stromverträge.

Was passiert mit Mietern, die nicht teilnehmen wollen?

Teilnahme ist freiwillig, ein Kopplungsverbot schützt den Mietvertrag. Nicht teilnehmende Mieter bleiben einfach bei ihrem bisherigen Versorger; ihr Anteil geht als Einspeisung ins Netz.

Brauche ich Smart Meter?

Für das virtuelle Summenzählermodell und die GGV ja: Die Zuordnung läuft über Viertelstundenwerte intelligenter Messsysteme. Das klassische Modell funktioniert auch mit physischem Summenzählerkonzept.

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