Sonder-AfA und Investitionsbooster 2026 für PV-Anlagen
40 % Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG, dazu die degressive 30-%-AfA des Investitionsboosters bis Ende 2027: Für gewerbliche PV-Anlagen ist das Abschreibungsfenster 2026 so weit offen wie selten. Was gilt, was sich kombinieren lässt, wo die Fristen laufen.
Zwei Instrumente beschleunigen 2026 die Abschreibung gewerblicher PV-Anlagen: die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG mit 40 % und die degressive AfA des Investitionsboosters mit 30 % pro Jahr. Beide haben Fristen, beide haben Voraussetzungen, und die Reihenfolge im Steuerbaukasten entscheidet über den Effekt.
Instrument 1: Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG
Für Anschaffungen seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Sonderabschreibung 40 % der Anschaffungskosten (vorher 20 %). Die Eckpunkte:
- Frei verteilbar über fünf Jahre: die 40 % können komplett im Anschaffungsjahr oder verteilt angesetzt werden, zusätzlich zur regulären AfA.
- Voraussetzungen wie beim IAB: Gewinn bis 200.000 € im Jahr vor der Anschaffung, mindestens 90 % betriebliche Nutzung, Verbleib im Betrieb bis Ende des Folgejahres.
- Kombinierbar mit dem Investitionsabzugsbetrag: wurde vorher ein IAB gebildet, berechnet sich die Sonder-AfA aus den um den IAB geminderten Anschaffungskosten.
Instrument 2: Der Investitionsbooster (degressive AfA 30 %)
Mit dem Investitionssofortprogramm vom Juli 2025 gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, wieder eine degressive Abschreibung: bis zu 30 % pro Jahr vom jeweiligen Restbuchwert.
Für eine PV-Anlage heißt das: 30 % im ersten Jahr, 30 % vom Rest im zweiten, und so weiter, mit späterem Wechsel zur linearen AfA, sobald diese günstiger wird. Gegenüber der linearen Abschreibung über 20 Jahre (5 % pro Jahr, siehe AfA für Photovoltaik) verlagert das die Steuerentlastung massiv nach vorn.
Die Frist ist das Wesentliche: Maßgeblich ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beziehungsweise die Betriebsbereitschaft bis Ende 2027. Bei Projektlaufzeiten von mehreren Monaten inklusive Netzanschluss ist 2026 das Jahr, in dem die Entscheidung fallen muss, nicht 2027.
Was sich wie kombinieren lässt
Die Stufen des Baukastens, in der Reihenfolge ihrer Wirkung:
- IAB im Planungsjahr: bis 50 % der voraussichtlichen Kosten, max. 200.000 € (Rechner).
- Bei Anschaffung: Sonder-AfA 40 % auf die geminderte Bemessungsgrundlage, frei über fünf Jahre.
- Parallel: reguläre AfA, linear oder degressiv (Investitionsbooster-Fenster beachten).
Rechenbeispiel, gerundet: 300.000 € Anlage, IAB 150.000 € vorab. Bemessungsgrundlage bei Kauf: 150.000 €. Sonder-AfA 40 % = 60.000 €. Zusammen 210.000 € oder 70 % der Investition steuerlich wirksam, bevor die laufende AfA überhaupt zu zählen beginnt. Ob im konkreten Fall die Kombination aus Sonder-AfA und degressiver AfA zulässig und sinnvoll ist, gehört in die Hand des Steuerberaters; die Instrumente stammen aus verschiedenen Gesetzespaketen und die Detailregeln (§ 7a EStG) sind kein Selbstbedienungsregal.
Einordnung: Warum das Fenster zählt
Steuerinstrumente ersetzen keine Projektqualität: Eine Anlage, die sich ohne Abschreibungseffekt nicht trägt, trägt sich mit ihm auch nicht. Aber für Unternehmen, deren PV-Projekt ohnehin wirtschaftlich ist (die Rechnung), verschiebt das Fenster 2026/2027 die Nachsteuerrendite deutlich. Der Projektfahrplan dafür: Machbarkeit und Netzanschluss jetzt klären, IAB im richtigen Jahr setzen, Anschaffung vor Ablauf des Booster-Fensters. Projektseite starten: Analyse in NEXA ONE
Gilt die 40-%-Sonder-AfA für jede PV-Anlage?
Nein. Sie setzt die § 7g-Bedingungen voraus: Gewinn bis 200.000 € im Vorjahr, 90 % betriebliche Nutzung, Verbleib im Betrieb. Anlagen unter der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG (bis 30 kWp auf bestimmten Gebäuden) sind ausgeschlossen.
Degressiv oder linear abschreiben?
Im Booster-Fenster bringt degressiv die frühere Entlastung; später lohnt der Wechsel zur linearen AfA vom Restwert. Wer konstant niedrige Gewinne erwartet, kann mit linear besser fahren. Das ist eine Steuerplanungsfrage, keine Pauschalantwort.
Bis wann muss die Anlage laufen, um den Booster zu nutzen?
Anschaffung beziehungsweise Betriebsbereitschaft zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027. Bei gewerblichen Projekten mit Netzanschlussvorlauf heißt das: Entscheidung und Bestellung deutlich vor Ende 2027.
Kann ich IAB und Sonder-AfA für dieselbe Anlage nutzen?
Ja, das ist der Standardfall: IAB im Planungsjahr, Sonder-AfA auf die geminderte Bemessungsgrundlage bei Anschaffung. Zusammen bis zu 70 % der Investitionskosten vor der regulären AfA.
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